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Ausfallsbonus III

Zur Unterstützung der Wirtschaft in der anhaltenden COVID-19 Lage und damit verbundenen Einschränkungen wurde der Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 erweitert (Ausfallsbonus III).

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Grundlegende Informationen zum Ausfallsbonus III

Bis 15. September 2021 konnten Antragsteller monatlich einen Antrag für einen Ausfallsbonus für Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall über FinanzOnline stellen.

Diese Beihilfe wurde mit dem Ausfallsbonus III bis 31. März 2022 erweitert. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 % hatten; sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November oder Dezember 2021 handelte, einen Umsatzausfall von mindestens 30 %. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum war November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum war März 2022.

Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt.

Der Ausfallsbonus konnte ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. November ab 10. Dezember) bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (z.B. November bis 9. März 2022) beantragt werden. Daraus ergeben sich folgende Antragszeiträume:

ACHTUNG! Antragszeiträume Ausfallsbonus III mit neuen Intervallen:

  • Ausfallsbonus November 2021: 10.12.2021 – 9.3.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Dezember 2021: 10.1.2022 – 9.4.2022 (30 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Jänner 2022: 10.2.2022 – 9.5.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus Februar 2022: 10.3.2022 – 9.6.2022 (40 % Umsatzausfall)
  • Ausfallsbonus März 2022: 10.4.2022 – 9.7.2022 (40 % Umsatzausfall)

Wichtig:

Die Gewährung eines Ausfallsbonus III ist für Betrachtungszeiträume mit Lockdownkompensation in Form von Überbrückungsfinanzierungen für selbständige Künstlerinnen und Künstler ausgeschlossen.

Höhe des Ausfallsbonus III

Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 %) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.

Die Liste der Branchenkategorisierung finden Sie hier: fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus3-branchenkategorisierung

Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, ist jene Kategorie zu wählen, in der das Unternehmen des Antragstellers im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig gewesen ist.

Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen kann ein Ausfallsbonus III solange gewährt werden, bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.300.000  – abzüglich bereits erhaltener COFAG-Zuschüsse und anderer finanziellen Maßnahmen des befristeten Beihilferahmens der EU – erreicht ist. Beträgt der berechnete Ausfallsbonus III weniger als die Mindesthöhe von EUR 100, kann kein Ausfallsbonus III gewährt werden. Der Ausfallsbonus III verringert beim Fixkostenzuschuss 800.000 sowie beim Ausfallsbonus II den geltenden Höchstbetrag von EUR 1.800.000 nicht.

Die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze übersteigen.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums ermittelt wird.

Die Vergleichszeiträume stellen auf erwirtschaftete Umsätze VOR der COVID-19-Pandemie ab. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Bezugsjahre in den jeweiligen Vergleichszeiträumen:

Betrachtungszeitraum: Vergleichszeitraum:
November 2021 November 2019
Dezember 2021 Dezember 2019
Jänner 2022 Jänner 2020
Februar 2022 Februar 2020
März 2022 März 2019

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Ausfallsbonus III zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 30 % im November oder Dezember 2021 bzw. mindestens 40 % jeweils für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Wo kann ich den Ausfallsbonus III beantragen?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Ausfallsbonus III. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren im FinanzOnline.

Hinweis: Wir empfehlen Anträge von Umgründungen durch einen Steuerberater bestätigen und einbringen zu lassen, anderenfalls bedarf es einer weiteren Prüfung durch die Finanzverwaltung (Ergänzungsgutachten), bevor es zu einer Auszahlung kommen kann.

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Antragstellung

Ausfallsbonus III

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Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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