Fixkostenzuschuss-Hotline: 01 890 78 00 11

Assets/Icons/icons_arrow_up_black Created with Sketch. Zur Übersicht

Fixkostenzuschuss I
Mehr Geld für unsere Betriebe

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellte die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds einen Fixkostenzuschuss als weitere Hilfsmaßnahme bereit.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

Jetzt beantragen

Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Grundlegende Informationen zum Fixkostenzuschuss I

Ab 20. Mai 2020 spätestens aber bis 31. August 2021 konnten Antragsteller online einen Antrag für einen Fixkostenzuschuss I (FKZ I) einbringen. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent hatten.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses I kann in drei Tranchen beantragt werden:

  1. Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen FKZ I und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden
  2. Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen FKZ I und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  3. Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte FKZ I bereits mit dieser Tranche (ab 19. August 2020) beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.

Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500 als Fixkosten berücksichtigen.

Bitte vergessen Sie als Antragsteller nicht, die aktuelle Zustimmungserklärung auszufüllen und zu unterzeichnen.

Was sind Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht),
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden,
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation,
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen,
  • für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. 500 Euro und
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Neue Regelung zur Rückzahlung anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht:

Im Herbst 2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass kein Mietzins zu zahlen ist, wenn das Geschäftslokal aufgrund der Betretungsverbote nicht benutzbar ist. Zudem entschied der OGH, dass Unternehmen, die staatliche Zuschüsse bekommen haben, diese nicht an ihre Vermieter weitergeben müssen. Mieter dürfen den Teil des Zuschusses, den sie für Mieten bekommen haben, die nun gar nicht zu bezahlen sind, nicht behalten, sondern haben diesen an die COFAG zurückzuzahlen.

Durch die mit 16. März 2022 veröffentlichten Novellen der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz stehen nun die Details der Regelung zu Rückzahlungen anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht im Lockdown fest.

Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Bestandszinsanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. War ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen die anteiligen Bestandszinsen im Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit weiterhin ansetzen.

Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit muss von geförderten Unternehmen anhand geeigneter Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung mit dem Vermieter vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Mietobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden.

Sind nur Teile eines Geschäftslokals von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die davon nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit überhaupt außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. Für diese Flächen können die Bestandszinsen in voller Höhe angesetzt werden.

Die Antworten zu den häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Fixkostenzuschuss I zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder einem Gewerbebetrieb führt.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall.
  • Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Wo kann ich den Fixkostenzuschuss I beantragen?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, entscheidet über eingereichte Anträge nach abgeschlossener Antragsprüfung. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.

 

Mehr Details und Informationen entnehmen Sie bitte dem FAQ-Bereich.

Für generelle Anfragen zum Fixkostenzuschuss wenden Sie sich bitte an unsere Hotline, die auch die Kontaktaufnahme mit Antragstellern zwecks der Nachbearbeitung von Anträgen übernimmt. Diese Hotline wird von der Intelia GmbH, Promenade 25B/2, A-4020 Linz, betreut. Die Intelia GmbH unterliegt dabei strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und hat sich vertraglich dazu verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten geheim zu halten. Der Intelia GmbH ist es insbesondere nicht gestattet, personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als der Betreuung unserer Hotline zu verwenden.

Ganz allgemein legen wir auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr hohen Wert. Genauere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Beantragung eines Fixkostenzuschusses entnehmen Sie bitte den Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Antragstellung.

Assets/Icons/icons_arrow_up_black Created with Sketch. zur Übersicht

Antragstellung

Fixkosten­zuschuss I

Hier geht’s zu FinanzOnline

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

Jetzt FKZ I beantragen