Fixkostenzuschuss I
Mehr Geld für unsere Betriebe
Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellt die Bundesregierung im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds einen Fixkostenzuschuss als weitere Hilfsmaßnahme bereit.
Grundlegende Informationen zum Fixkostenzuschuss I
Sie können ab 20. Mai 2020, spätestens aber bis 31. August 2021 online einen Antrag für einen Fixkostenzuschuss I (FKZ I) einbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent haben.
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses I kann in drei Tranchen beantragt werden:
- Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen FKZ I und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden
- Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25%, somit insgesamt höchstens 75% des voraussichtlichen FKZ I und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
- Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.
Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte FKZ I bereits mit dieser Tranche (ab 19. August 2020) beantragt werden. In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche wird die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sein, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.
Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können im Zusammenhang mit der Beantragung des Fixkostenzuschusses angefallene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500 als Fixkosten berücksichtigen.
Bitte vergessen Sie als Antragsteller nicht, die aktuelle Zustimmungserklärung auszufüllen und zu unterzeichnen.
Was sind Fixkosten?
- Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht),
- betriebliche Versicherungsprämien,
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden,
- der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation,
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware,
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
- ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen,
- für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis max. 500 Euro und
- Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Fixkostenzuschuss I zu beantragen?
- Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
- Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
- Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall.
- Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
Wo kann ich den Fixkostenzuschuss I beantragen?
Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, entscheidet über eingereichte Anträge nach abgeschlossener Antragsprüfung. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline.
Mehr Details und Informationen entnehmen Sie bitte dem FAQ-Bereich.
Für generelle Anfragen zum Fixkostenzuschuss wenden Sie sich bitte an unsere Hotline, die auch die Kontaktaufnahme mit Antragstellern zwecks der Nachbearbeitung von Anträgen übernimmt. Diese Hotline wird von der MMM Multi-Media-Marketing Austria GmbH, Promenade 25B/2, A-4020 Linz, betreut. Die MMM Multi-Media-Marketing Austria GmbH unterliegt dabei strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und hat sich vertraglich dazu verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten geheim zu halten. Der MMM Multi-Media-Marketing Austria GmbH ist es insbesondere nicht gestattet, personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als der Betreuung unserer Hotline zu verwenden.
Ganz allgemein legen wir auf den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr hohen Wert. Genauere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Beantragung eines Fixkostenzuschusses entnehmen Sie bitte den Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Antragstellung.
FAQ:
Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss
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Die Fragen und Antworten stellen einen Auslegungsbehelf der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (“Richtlinien“) dar, die dem Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise gegenüber dem einzelnen Zuschussnehmer dienen. Die nachfolgenden Informationen in der jeweils aktuellen Fassung werden den einzelnen privatrechtlichen Förderverträgen zwischen COFAG und dem Zuschussnehmer einvernehmlich zugrunde gelegt. Dies erfolgt durch die entsprechende Antragstellung des Zuschussnehmers bzw spätestens durch die nachfolgenden Auszahlungsersuchen.
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Der Begriff der Fixkosten ist in Punkt 4.1 der Richtlinien geregelt und umfasst grundsätzlich (i) Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens steht), (ii) betriebliche Versicherungsprämien, (iii) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden, (iv) der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, (v) betriebliche Lizenzgebühren, (vi) Aufwendungen für Strom, Gas oder Telekommunikation, (vii) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, (viii) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen, (ix) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen, (x) für Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen ein angemessener Lohn für Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis maximal EUR 500 und (xi) Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
All die eben aufgezählten Fixkosten haben gemeinsam, dass sie aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Antragstellers entstehen müssen.
Fixkosten sind Aufwendungen, die im Betrachtungszeitraum nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.
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Es müssen tatsächliche Fixkosten sowie Umsatzausfälle gegeben sein. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und längstens bis zum 15. September 2020 entstanden sein.
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Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen begrenzt mit bis zu 75% der Fixkosten gestaffelt nach Umsatzeinbußen.
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Grundsätzlich nein. Die COFAG ist aber berechtigt, einen gewährten Fixkostenzuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Förderwerber eine der in Punkt 9.1 der Förderbedingungen festgelegten Pflichten verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung des Fixkostenzuschusses aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts (etwa weil der beim Unternehmen eingetretene Schaden durch den Fixkostenzuschuss überkompensiert wurde).
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Die erste Tranche kann ab dem 20. Mai 2020 beantragt werden.
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Gestaltungen, die unangemessen und ungewöhnlich sind und primär der Optimierung der Höhe des Fixkostenzuschusses dienen, werden nicht anerkannt. Als Orientierung für Gestaltungen, die unangemessen und ungewöhnlich sind und primär der Optimierung der Höhe des Fixkostenzuschusses dienen, sollen die zu § 22 Bundesabgabenordnung (BAO) entwickelten Missbrauchsgrundsätze sinngemäß Anwendung finden.
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Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen sollen die konkreten Fixkosten betroffener Unternehmen durch einen Fixkostenzuschuss anteilig gedeckt werden.
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Sobald Sie den Antrag zum Fixkostenzuschuss in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.
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Die ersten Auszahlungen erfolgten Ende Mai/Anfang Juni 2020.
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Eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums ist möglich. Sollte sich daher nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche – einmal abgeändert werden.
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Für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw Monate im Zeitraum von 16. März 2020 bis längstens 15. September 2020.
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Die Berechnung des Umsatzausfalls hat primär anhand eines Vergleichs der Waren- und Leistungserlöse (iSv Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung) des 2. Quartals 2019 und 2020 zu erfolgen.
Abweichend vom Quartalsvergleich können für die Umsatzausfälle auch folgende Betrachtungszeiträume den korrespondierenden Zeiträumen 2019 gegenübergestellt werden:
Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020
Der Zuschuss kann für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden.
Wird der Umsatz quartalsweise ermittelt sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.
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Ja, der Antrag ist spätestens bis zum 31. August 2021 einzubringen.
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In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage, in der Anfangsphase kann die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern.
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Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Ausgenommen ist die Beantragung im Zuge der ersten Tranche (bis zum 18. August 2020), wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 (im beantragten Zeitraum) nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden. In den Auszahlungsersuchen betreffend die zweite und dritte Tranche wird die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sein, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.
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Nach Einbringung der Daten werden diese automationsunterstützt durch ein Gutachten der Finanzverwaltung plausibilisiert. Zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG, sowohl im Zuge des Antragsprozesses (durch die zuständigen Finanzämter) als auch durch Prüfungen nach Auszahlung (durch die zuständigen Finanzämter) möglich.
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Unternehmen, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich ist und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG führt. Zusätzlich müssen auch die weiteren Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1 der Richtlinien erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gemäß Punkt 3.2 der Richtlinien ausgeschlossen sein. Es kann nur ein Antrag pro Unternehmen gestellt werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein eingebrachter Antrag durch einen anderen ersetzt werden.
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Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, müssen neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche auch die Auszahlungsersuchen für die zweite (ab 19. August 2020) und die dritte Tranche (ab 19. November 2020) gestellt werden. Sind die erforderlichen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen schon ab 19. August 2020 verfügbar, kann die Auszahlung des Rests des noch nicht ausgezahlten Fixkostenzuschusses auch schon ab 19. August 2020 beantragt werden.
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Es müssen die Antragsvoraussetzungen erfüllt sein. Das muss seitens des Antragstellers auch bestätigt werden.
Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.
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Der Wertverlust von verderblichen Waren kann sofort (ab 20. Mai 2020) berücksichtigt werden. Der Wertverlust von saisonalen Waren kann ab 19. August (Auszahlungsansuchen für 2. Tranche) berücksichtigt werden, sofern dieser nachgewiesen werden kann.
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Ja, sofern diese Waren aufgrund der COVID 19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren.
Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird (zB Osterware oder eine Frühjahrskollektion der Modebranche). Verderbliche Ware ist solche, die durch längere Lagerung an Genussfähigkeit verliert (zB Lebensmittel). Es ist gegenüber dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter plausibel darzulegen, dass ein Wertverlust von mindestens 50 % eingetreten ist.
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Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses kann über FinanzOnline beantragt werden.
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Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Tranchen.
- Tranche: Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann bis zu 50% der Förderung ausgezahlt werden.
- Tranche: Ab 19. August 2020 kann um die Auszahlung von weiteren 25% der Förderung angesucht werden.
- Tranche: Um den Rest der Förderung kann ab 19. November 2020 angesucht werden.
Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der 2. Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche (ab 19. August 2020) ausgezahlt werden.
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Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss abhängt, verhängt werden und sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Förderwerber denkbar.
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Um eine Beihilfe in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission vorgegebenen Rahmenbedingungen (und damit in voller Höhe) zu erhalten, darf sich das antragstellende Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist auf den Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres abzustellen, das vor dem 31. Dezember 2019 endet. Entstehen Schwierigkeiten erst im Jahr 2020, sind diese für die Beihilfengewährung unbedenklich, solange das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahren ist, bei dem es sich um kein Sanierungsverfahren handelt. Die Definition für “ein Unternehmen in Schwierigkeiten”, auf die sich alle österreichischen COVID-Richtlinien beziehen, ist Art. 2 Z. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) entnommen. [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0651]
Bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten (wie hier definiert) befindet, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken (wie beispielsweise Gesellschafterzuschüsse oder unbedingte Zuschussversprechen), zu berücksichtigen, sofern diese bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Zuschusses gesetzt werden. Durch solche eigenkapitalstärkende Maßnahmen können die Schwierigkeiten beseitigt und der Antragsteller damit wieder “förderfähig” werden.
Ist ein Unternehmen zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten, kann diesem nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden EU-De-minimis Verordnung ein Zuschuss gewährt werden. Der allgemeine Höchstbetrag bei De-minimis-Beihilfen beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407/2013 (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000 EUR. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft) beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1388/2014 (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000. Der Umstand, dass in diesem Fall eine Beihilfe auf Basis einer der De-minimis-Verordnungen vergeben wird, ist für das Unternehmen bei späteren Anträgen auf De-minimis-Beihilfen oder Förderungen wichtig. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags, der im Einzelfall als De-minimis-Beihilfe gewährt werden darf, sind nämlich alle in den letzten drei Steuerjahren vom Antragsteller oder von einem mit ihm konzernverbundenem Unternehmen erhaltenen De-minimis-Beihilfen einzubeziehen. Frühere De-minimis-Beihilfen, die der Antragsteller oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen erhalten hat, schmälern daher den Betrag, der in der COVID-Krise als De-minimis Beihilfe zur Verfügung steht.
Unternehmen in Schwierigkeiten müssen deswegen bei Antragstellung alle De-minimis-Beihilfen angeben, die sie oder ein mit ihnen konzernverbundenes Unternehmen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren erhalten haben. Durch die Angabe aller erhaltenen De-minimis-Beihilfen wird der noch verbleibende Höchstbetrag ermittelt. Alle De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums zusammengerechnet dürfen den jeweiligen Beihilfenhöchstbetrag nicht überschreiten. Auf die Art der Beihilfe, die Zielsetzung des Fördergebers sowie auf die Tatsache, ob die Förderung von Bund, Land, Gemeinde oder einer sonstigen ausgelagerten Einheit der öffentlichen Hand (wie Fördergesellschaften, Forschungsfonds, Mobilitätsagenturen usw.) gewährt wurde, kommt es dabei nicht an.
Klein- oder Kleinstunternehmen können unter gewissen Voraussetzungen COVID-Beihilfen in voller Höhe erhalten, obwohl sie am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren (siehe Ausführungen zu Frage [2, Unternehmen in Schwierigkeiten]). Auf diese kommen dann die zu dieser Frage [1, Unternehmen in Schwierigkeiten] oben ausgeführten Sondervorschriften für De-minimis-Beihilfen nicht zur Anwendung.
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Liegt zum 31. Dezember 2019 ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt (also ein mittleres oder großes Unternehmen), so kann diesem Unternehmen eine Beihilfe nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.
Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO gilt folgendes:
- Ist am 31. Dezember 2019 kein Insolvenzverfahren anhängig (dazu zählen auch Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO)), so kann dem Unternehmen ausnahmsweise dennoch eine Beihilfe in voller Höhe gewährt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist (wobei Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO zum Zeitpunkt der Antragstellung unschädlich sind, sodass dem Unternehmen auch in diesem Fall eine Beihilfe in voller Höhe gewährt werden kann). Ist das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.
- Ist am 31. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren anhängig (dazu zählen auch Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO), so kann diesem Unternehmen eine Beihilfe nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auch Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist (wobei auch hier Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff IO zum Zeitpunkt der Antragstellung unschädlich sind, sodass dem Unternehmen in diesem Fall auch eine Beihilfe in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-Minimis Verordnung gewährt werden kann). Ist das Unternehmen auch zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, das kein Sanierungsverfahren ist, ist keine Beihilfe möglich.
Zur Vorgehensweise bei Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung siehe auch die Ausführungen zu den Fragen [3, Unternehmen in Schwierigkeiten] und [4, Unternehmen in Schwierigkeiten].
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Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten befunden haben, sind grundsätzlich berechtigt, eine Beihilfe in voller Höhe zu beantragen. Gerät das Unternehmen daher erst nach dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten, ist das Unternehmen dennoch antragsberechtigt und hat Anspruch auf eine Beihilfe in voller Höhe.
Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung dann aber Gegenstand eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Insolvenzordnung (IO) sind. Diesen Unternehmen kann nur dann eine Beihilfe (in voller Höhe) gewährt werden, wenn über sie ein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO) eröffnet wurde. In diesem Fall hängt die Höhe der möglichen Beihilfe nicht von der Unternehmensgröße ab.
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Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, sind von der Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für solche Unternehmen, über die ein Sanierungsverfahren im Sinne der §§ 166 ff der Insolvenzordnung (IO) eröffnet wurde. In diesem Fall kann dennoch eine Beihilfe gewährt werden, dessen Höhe abhängig ist (i) von der Frage, ob das Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 ein “Unternehmen in Schwierigkeiten” war (war das nicht der Fall, siehe Ausführungen zur Frage [3, Unternehmen in Schwierigkeiten]) und (ii) (wenn das zum 31. Dezember 2019 der Fall war) der Unternehmensgröße (siehe Ausführungen zu Frage [2, Unternehmen in Schwierigkeiten]).
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Bei allen drei genannten Hilfsinstrumenten können nur De-minimis-Beihilfen ausbezahlt werden, wenn sich der Antragsteller bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befand (siehe Ausführungen in Frage [1, Unternehmen in Schwierigkeiten]). Beihilfen in voller Höhe kommen in diesem Fall – ausgenommen im Fall von Klein- und Kleinstunternehmen (siehe Ausführungen in Frage [2, Unternehmen in Schwierigkeiten]) – nicht in Betracht.
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