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Verlustersatz

Neben dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 konnten Antragsteller im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds bis 31. März 2022 einen Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen beantragen.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Grundlegende Informationen zum Verlustersatz

Von 16. Dezember 2020 bis spätestens 31. März 2022 konnte online ein Antrag für einen Verlustersatz bis EUR 10 Millionen eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent hatten, unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 betrug. Der Antrag musste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Hinweis: Alle Antragsteller, die bereits einen Tranche-1-Antrag eingebracht haben, hatten in der Nachfrist von 25. April 2022 bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, den verpflichtenden Tranche-2-Antrag einzubringen. Mehr Informationen finden Sie in der VO zur Antragsfristenverlängerung. 

Antragsteller, die im Rahmen der zweiten Tranche bereits bis zum 31.03.2022 einen Antrag gestellt haben, konnten diesen, sofern noch nicht ausbezahlt oder abgelehnt, durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags abändern.

Wurde weder ein Antrag im Rahmen der ersten oder zweiten Tranche des Verlustersatzes gestellt, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Die Frist zur Einbringung solcher „Erstanträge” ist mit 31.03.2022 verstrichen.

Sollte ein Antrag auf Verlustersatz Tranche 1 gestellt worden sein, ist in der Nachfrist ein Wechsel auf den FKZ 800.000 nicht mehr möglich.

Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Verlustersatz ist mit EUR 10 Millionen pro Unternehmen begrenzt.

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.

Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist der Verlustersatz für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt).

Wichtig: Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus in Anspruch nimmt (ein FKZ 800.000 kann dennoch beantragt werden, wenn dieser vor Beantragung zurückgezahlt oder auf den Verlustersatz angerechnet wird). Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.

Berechnung des Verlustersatzes

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens.

Der ermittelte Verlust ist um Zuwendungen zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen.

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

 

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.

Neue Regelung zur Rückzahlung anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht:

Im Herbst 2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass kein Mietzins zu zahlen ist, wenn das Geschäftslokal aufgrund der Betretungsverbote nicht benutzbar ist. Zudem entschied der OGH, dass Unternehmen, die staatliche Zuschüsse bekommen haben, diese nicht an ihre Vermieter weitergeben müssen. Mieter dürfen den Teil des Zuschusses, den sie für Mieten bekommen haben, die nun gar nicht zu bezahlen sind, nicht behalten, sondern haben diesen an die COFAG zurückzuzahlen.

Durch die mit 16. März 2022 veröffentlichten Novellen der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz stehen nun die Details der Regelung zu Rückzahlungen anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht im Lockdown fest.

Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Bestandszinsanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. War ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen die anteiligen Bestandszinsen im Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit weiterhin ansetzen.

Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit muss von geförderten Unternehmen anhand geeigneter Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung mit dem Vermieter vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Mietobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden.

Sind nur Teile eines Geschäftslokals von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die davon nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit überhaupt außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. Für diese Flächen können die Bestandszinsen in voller Höhe angesetzt werden.

Die Antworten zu den häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Die Auszahlung des Verlustersatzes kann in zwei Tranchen beantragt werden:

Tranche 1:

  • Kann ab 16. Dezember 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Umfasst 70 Prozenet des voraussichtlichen Verlustersatzes
  • Die Höhe des Umsatzausfalls sowie des Verlusts ist bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung)

 

Tranche 2:

  • Kann ab 1. Juli 2021, spätestens aber bis 31. März 2022 beantragt werden
  • Der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz kommt zur Auszahlung
  • Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen
  • Bei Beantragung der Tranche II sind die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 31. März 2022 zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.

 

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz ist in beiden Fällen pro Unternehmen betragsmäßig mit EUR 10 Millionen begrenzt. Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Der Antrag ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen, und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, können keinen Antrag stellen.

 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Verlustersatz zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.
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Detaillierte FAQs zum Verlustersatz und zur Verlängerung des Verlustersatzes stehen Ihnen auch als PDF Download zur Verfügung.

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