Fixkostenzuschuss-Hotline: 01 890 78 00 11

Beihilfen
zur Unterstützung der
österreichischen Wirtschaft

Die Bundesregierung stellte einen Hilfs-Fonds in Höhe von 15 Milliarden Euro in Form des Fixkostenzuschusses I, des Fixkostenzuschusses 800.000, des Verlustersatzes und des Ausfallsbonus zur Verfügung.

Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Ausfallsbonus


Mit
30. September 2022 ist die Antragsfrist für sämtliche Förderprodukte der COFAG (FKZ I und FKZ 800.000, Ausfallsbonus I, II und III sowie Verlustersatz I, II und III) abgelaufen. Es können daher keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Auf bereits eingebrachte Anträge hat dies keine Auswirkungen, diese Anträge werden weiter bearbeitet und bei positivem Prüfentscheid ausgezahlt.

Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 konnten Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen stellte eine Verlustabdeckung für Betriebe mit einem entsprechendem Umsatzminus* dar. Der Ausfallsbonus war eine Liquiditätshilfe bis zu 80.000 Euro pro Monat für jedes Unternehmen, das durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle hatte – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war.

*) Abhängig von der jeweiligen Zuschuss Variante 30 und 50 % zur Vergleichsperioden.

Mit 16. August 2021 wurden sowohl der Verlustersatz als auch der Ausfallsbonus verlängert (Ausfallsbonus II). Anspruchsberechtig waren Unternehmen, die Umsatzausfälle von mindestens 50 % hatten.

Mit 10. Dezember 2021 war zudem eine Beantragung des Ausfallsbonus III möglich. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 % hatten; sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November oder Dezember 2021 handelte, einen Umsatzausfall von mindestens 30 %. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum war November 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum war März 2022.

Auch der Verlustersatz wurde am 10. Februar 2022 um sechs Monate verlängert (Verlustersatz III). Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum war Jänner 2022, der letztmögliche Betrachtungszeitraum war  März 2022.

Details zum FKZ I, FKZ 800.000, Verlustersatz und Ausfallsbonus finden Sie nachfolgend und in den jeweiligen “Fragen und Antworten(FAQs) und Richtlinien.

Abgelaufene Beihilfen

Zum Ausfallsbonus II
  • Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus II ist am 15. Jänner 2022 abgelaufen. Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus III für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 erweitert.
  • Beantragung für die Kalendermonate Juli 2021 – September 2021.
  • Beantragbar ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats:

Ausfallsbonus Juli 2021: 16.8.2021 – 15.11.2021
Ausfallsbonus August 2021: 16.9.2021 – 15.12.2021
Ausfallsbonus September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

  • Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent im herangezogenen Kalendermonat.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 Prozent).
  • Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt
  • Ausfallsbonus II und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Zum Ausfallsbonus
  • Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus ist am 15. September 2021 abgelaufen. Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall erweitert (Ausfallsbonus II).
  • Monatliche Beantragung von Kalendermonaten im Zeitraum vom November 2020 – Juni 2021 möglich.
  • Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent im herangezogenen Kalendermonat
  • Differenz zwischen dem Umsatz des Betrachtungszeitraumes und dem Umsatz des Vergleichszeitraumes (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020); davon
  • 15 Prozent des Umsatzausfalls als Bonus und optional 15 Prozent des Umsatzausfalls als Vorschuss für den FKZ 800.000
  • Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000 pro Monat begrenzt (davon EUR 30.000 Vorschuss FKZ 800.000 und 30.000 Bonus)
Zum FKZ I
  • Die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss I ist am 31. August 2021 abgelaufen.
  • Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent.
  • Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und längstens bis zum 15. September 2020 entstanden sein.
  • Für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume
  • Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen begrenzt mit bis zu 75 Prozent der Fixkosten gestaffelt nach Umsatzeinbußen.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 3 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
Zum FKZ 800.000
  • Die Antragsfrist für den FKZ 800.000 ist am 31. März 2022 abgelaufen.
  • Alle Antragsteller, die bereits einen Tranche-1-Antrag eingebracht haben, hatten in der Nachfrist von 25. April 2022 bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, den verpflichtenden Tranche-2-Antrag einzubringen. Diese Nachfrist galt auch für jene Antragsteller, die im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt haben und daher auch verpflichtend einen Tranche-2-Antrag auf den FKZ 800.000 stellen mussten. Mehr Informationen finden Sie in der VO zur Antragsfristenverlängerung. 
  • Für Antragsteller, die weder einen Vorschuss noch Tranche 1 oder Tranche 2 des FKZ 800.000 beantragt haben und somit erstmalig einen Antrag auf FKZ 800.000 einbringen möchten, behält das in den Richtlinien festgelegte Ende der Antragsfrist per 31. März 2022 ihre Gültigkeit.
  • Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent.
  • Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke
  • zusätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA)
  • Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50 Prozent ➔ FKZ 800.000 von 50 Prozent der Fixkosten)
  • Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30 Prozent des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr)
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
Zum Verlustersatz
  • Die Antragsfrist für den Verlustersatz ist am 31. März 2022 abgelaufen.
  • Alle Antragsteller, die bereits einen Tranche-1-Antrag eingebracht haben, hatten in der Nachfrist von 25. April 2022 bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, den verpflichtenden Tranche-2-Antrag einzubringen. Mehr Informationen finden Sie in der VO zur Antragsfristenverlängerung. 
  • Für Antragsteller, die weder Tranche 1 noch Tranche 2 des Verlustersatzes beantragt haben und somit erstmalig einen Antrag auf Verlustersatz einbringen möchten, behält das in den Richtlinien festgelegte Ende der Antragsfrist per 31. März 2022 ihre Gültigkeit.
  • Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent.
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
  • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Zum Verlustersatz II
  • Die Antragsfrist für den Verlustersatz II ist am 30. Juni 2022 abgelaufen.
  • Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten wurde um sechs Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
  • Voraussetzung waren Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent.
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
  • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Zum Ausfallsbonus III
  • Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus III ist am 9. Juli 2022 abgelaufen.
  • Es war eine Beantragung von Kalendermonaten im Zeitraum von November 2021 – März 2022 möglich.
  • Achtung neue Zeiträume! Beantragbar ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats:
    November 2021: 10.12.2021 – 09.03.2022
    Dezember 2021: 10.01.2022 – 09.04.2022
    Jänner 2022: 10.02.2022 – 09.05.2022
    Februar 2022: 10.03.2022 – 09.06.2022
    März: 2022: 10.04.2022 – 09.07.2022
  • Voraussetzung: Umsatzausfälle im jeweiligen Betrachtungszeitraum von mindestens
    30 % im November 2021,
    30 % im Dezember 2021,
    40 % im Jänner 2022,
    40 % im Februar 2022 und
    40 % im März 2022.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 %).
  • Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt
  • Ausfallsbonus III und Kurzarbeitshilfen dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Zum Verlustersatz III
  • Die Antragsfrist für den Verlustersatz III ist am 30. September 2022 abgelaufen.
  • Voraussetzung waren Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent.
  • Die Verluste mussten im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 31. März 2022 entstanden sein.
  • Für bis zu drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
  • Die Höhe des Verlustersatzes entsprach 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöhte sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz war pro Unternehmen mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgte in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden mussten.
  • Der Antrag musste durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.