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Ausfallsbonus

Neben dem Fixkostenzuschuss I, dem Fixkostenzuschuss 800.000 und dem Verlustersatz konnten Antragsteller im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds bis 15. September 2021 einen Ausfallsbonus bei Umsatzausfällen von mindestens 40 Prozent beantragen.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Grundlegende Informationen zum Ausfallsbonus

Hinweis zu Ausfallsbonus Februar 2021 und Ausfallsbonus Mai 2021:

Die Antragsfrist des Ausfallsbonus Februar und Ausfallsbonus Mai endete an einem Wochenendtag. Betroffene Antragsteller, die am darauffolgenden Werktag erfolglos versucht haben einen Antrag über FinanzOnline für einen der genannten Ausfallsboni einzubringen, hatten die Möglichkeit sich für einen einmaligen Prozess zur Nachreichung bis einschließlich 18.02.2022 bei der COFAG zu registrieren. Eine Nachreichung von anderen Zuschussanträgen – außer den beiden genannten – war ausnahmslos nicht möglich.

Die Registrierung erfolgte per formlosen E-Mail an service@fixkostenzuschuss.at. Dabei sind unbedingt der Betreff „AUS FEBRUAR oder MAI Frist versäumt, Antragsfrist an einem Wochenende“, das betroffene Zuschussprodukt (AUS Feb oder AUS Mai) sowie den Namen/ Firma des Antragstellers und die Steuernummer, unter welcher der Antrag eingebracht werden soll, anzugeben. Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich. Die COFAG wird die weitere Korrespondenz an die Absender-E-Mail-Adresse der Meldung richten. Die COFAG wird nach Ablauf der Registrierungspflicht den weiteren Prozess schriftlich bekannt geben.

 

Bis 15. September 2021 konnten Antragsteller monatlich einen Antrag für einen Ausfallsbonus für Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall über FinanzOnline stellen. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise in einem Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent hatten. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum war November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum war Juni 2021.

Ausfallsbonus II ab 16. August: Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (50 Prozent) verlängert (Ausfallsbonus II).  Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen. Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist es notwendig, dass die Voraussetzungen des Punkts 5.3.2 der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000 erfüllt sind und sich der Antragsteller verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen.

Sowohl Bonus als auch der Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.

Anhebung Ausfallsbonus im März und April: Für die Kalendermonate März und April wurde der Bonus-Anteil des Ausfallbonus verglichen mit den anderen Kalendermonaten erhöht. Er beträgt statt 15 Prozent des Umsatzausfalls für den Kalendermonat März bzw. April 30 Prozent des Umsatzausfalls und ist mit EUR 50.000 gedeckelt. Somit beträgt der gesamte Ausfallsbonus für den Kalendermonat März bzw. April – sofern auch der optionale Vorschuss FKZ 800.000 mitbeantragt wird – insgesamt 45 Prozent des Umsatzausfalls und kann bis zu EUR 80.000 betragen.

Der Ausfallsbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats (z.B. Februar ab 16. März) bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats (z.B. Februar bis 15. Mai) beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen.

Antragszeiträume Ausfallsbonus:

  • Ausfallsbonus November 2020: 16.02.2021 – 15.04.2021
  • Ausfallsbonus Dezember 2020: 16.02.2021 – 15.04.2021
  • Ausfallsbonus Jänner 2021: 16.02.2021 – 15.04.2021
  • Ausfallsbonus Februar 2021: 16.03.2021 – 15.05.2021
  • Ausfallsbonus März 2021: 16.04.2021 – 15.06.2021
  • Ausfallsbonus April 2021: 16.05.2021 – 15.07.2021
  • Ausfallsbonus Mai 2021: 16.06.2021 – 15.08.2021
  • Ausfallsbonus Juni 2021: 16.07.2021 – 15.09.2021

Wichtig:

Die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 oder des gesamten Ausfallsbonus ist über bestimmte Betrachtungszeiträume ausgeschlossen.

Die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist ausgeschlossen:

  • wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde; dies gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 abgelehnt wurde oder
  • wenn bereits ein Verlustersatz beantragt wurde. Wird ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt, schließt dies die Beantragung eines Verlustersatzes aus.

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Unternehmen, oder einen Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragsteller vor Beantragung des Ausfallsbonus den Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen bzw. den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen zurückbezahlt.

Die Gewährung eins Ausfallsbonus ist zudem für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.

Höhe des Ausfallsbonus

Die Höhe des Bonus und des Vorschuss FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 Prozent des Umsatzausfalls, somit insgesamt 30 Prozent des Umsatzausfalls.

Ein Ausfallsbonus kann solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus gewährt werden.

Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums (Kalendermonat zwischen November 2020 und Juni 2021) und den Umsätzen des Vergleichszeitraums (Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020) ermittelt wird.

Der optionale Vorschuss FKZ 8000.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000.

Folgende Beihilfen müssen bei der Berechnung des noch zulässigen Höchstbetrages abgezogen werden: 

  • Gewährter Lockdown-Umsatzersatz I oder II (direkt oder indirekt)
  • FKZ 800.000
  • 100%-Haftungen zur Bewältigung der Covid-19-Krise von aws oder ÖHT
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Ausfallsbonus zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.

Wo kann ich den Ausfallsbonus beantragen?

Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt den Ausfallsbonus. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

Hinweis: Wir raten Anträge von Umgründungen durch einen Steuerberater bestätigen und einbringen zu lassen, anderenfalls bedarf es einer weiteren Prüfung durch die Finanzverwaltung (Ergänzungsgutachten), bevor es zu einer Auszahlung kommen kann.

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Ausfallsbonus

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Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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