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Verlustersatz III

Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten wurde um weitere drei Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert (1. Jänner 2022 bis 31. März 2022) und konnte bis 30. September 2022 beantragt werden.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Grundlegende Informationen zum Verlustersatz III

Der Verlustersatz III konnte in bis zu zwei Tranchen ab 10. Februar 2022 bis spätestens 30. September 2022 über FinanzOnline eingebracht werden. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent hatten, unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mindestens EUR 500 betrug. Der Antrag musste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Anträge konnte für maximal drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Verlustersatz ist mit EUR 12 Millionen pro Unternehmen begrenzt. D.h. die Summe aller beantragten Verlustersatz Zuschüsse (Verlustersatz, Verlustersatz II bzw. verlängert sowie Verlustersatz III) werden auf diese Obergrenze angerechnet und können diese nicht überschreiten.

Berechnung des Verlustersatzes

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens.

Hinweis bei Ausfallsbonus III:
Im Fall von Betrachtungszeiträumen, für die ein Ausfallsbonus III beantragt werden kann, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus vor einem Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes zu erfolgen.

Der ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, die dem Unternehmen bereits ausgezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, soweit sie in den ausgewählten Betrachtungszeitraum fallen:

  • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen
  • Versicherungsleistungen
  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften*
  • Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

*) Hier zu berücksichtigen ist auch die „Starthilfe für Saisonbetriebe“, auch wenn diese durch das AMS ausgeschüttet wird.

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage. In beiden Fällen ist der Verlustersatz pro Unternehmen betragsmäßig mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.

Bei einem voraussichtlichen Verlustersatz von max. EUR 36.000 können bis zu EUR 1.000 für Kosten, die durch die Beantragung durch einen Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) anfallen, im Zuge der Tranche 2 verlusterhöhend geltend gemacht werden.

Neue Regelung zur Rückzahlung anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht:

Im Herbst 2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass kein Mietzins zu zahlen ist, wenn das Geschäftslokal aufgrund der Betretungsverbote nicht benutzbar ist. Zudem entschied der OGH, dass Unternehmen, die staatliche Zuschüsse bekommen haben, diese nicht an ihre Vermieter weitergeben müssen. Mieter dürfen den Teil des Zuschusses, den sie für Mieten bekommen haben, die nun gar nicht zu bezahlen sind, nicht behalten, sondern haben diesen an die COFAG zurückzuzahlen.

Durch die mit 16. März 2022 veröffentlichten Novellen der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz stehen nun die Details der Regelung zu Rückzahlungen anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht im Lockdown fest.

Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Bestandszinsanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. War ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen die anteiligen Bestandszinsen im Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit weiterhin ansetzen.

Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit muss von geförderten Unternehmen anhand geeigneter Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung mit dem Vermieter vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Mietobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden.

Sind nur Teile eines Geschäftslokals von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die davon nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit überhaupt außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. Für diese Flächen können die Bestandszinsen in voller Höhe angesetzt werden.

Die Antworten zu den häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Die Auszahlung des Verlustersatzes III kann in bis zu zwei Tranchen beantragt werden:

Tranche 1 – Prognoserechnung

  • Kann ab 10. Februar 2022 und muss bis 9. April 2022 beantragt werden.
  • Umfasst 70 Prozent des voraussichtlichen Verlustersatzes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlusts ist bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).
  • Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Tranche 2 – Endabrechnung, Bestätigung tatsächlicher Verhältnisse:

  • Kann ab 10. April 2022 und muss bis 30. September 2022 beantragt werden.
  • Es kommt der gesamte bzw. noch nicht ausgezahlte Verlustersatz zur Auszahlung.
  • Es sind gegebenenfalls notwendige inhaltliche Korrekturen zum Tranche 1-Antrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen.
  • Bei der Beantragung der Tranche 2 können die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte Tranche 1 ist bei Auszahlung der Tranche 2 gegenzurechnen.
  • Bei Beantragung der Tranche 2 sind die Höhe des Umsatzausfalls sowie der Verluste durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels einer gutachterlichen Stellungnahme bis 30. September 2022 zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.

Beide Anträge sind in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen Verlustersatz III zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, deren Einkünfte in Österreich einer Besteuerung zugeführt werden.
  • Das Unternehmen erleidet in den beantragten Monaten (Betrachtungszeiträume) insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent.
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
  • Beim begünstigten Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben.

Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, können keinen Antrag stellen.

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Antragstellung

Verlustersatz

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